Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen der Leipziger Stadtrundfahrten GmbH

§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle zwischen der Leipziger Stadtrundfahrten GmbH (nachfolgend nur noch als Vermieter bezeichnet) und dem jeweiligen Besteller abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen, welche die Anmietung von Fahrzeugen des Vermieters betreffen, in der zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes gültigen Fassung, soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden sind.  Diese Fahrzeuge umfassen: Londoner Doppeldeckerbus RM 641 (Bj. 1961), Englischer Doppeldeckerbus Bristol Lodekka 461 (Bj. 1966), DAF Cabriobus (Bj 1990), MAN SD 202, MAN 22.330HOCLN, Mercedes S-Klasse und Hummer H2 (PKW). Ein Anspruch auf Anmietung auf ein bestimmtes vorab benanntes Modell besteht nicht, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung vorliegt.

2. Die AGB des Vermieters gelten auch dann, wenn der Besteller von diesen abweichende Bedingungen verwendet oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Bestellers Leistungen an diesen erbracht werden.

3. Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Dies ist nicht der Fall, wenn die jeweilige Klausel für Verbraucher und / oder Unternehmer gesondert gekennzeichnet ist. Soweit keine solche Kennzeichnung vorliegt oder die Formulierung sich auf den Besteller bezieht, betreffen diese AGB sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

4. Verbraucher im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist derjenige, welcher eine Bestellung nicht zum Zwecke seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit vornimmt und eine solche Bestellung auch nicht zugerechnet werden kann. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss

1. Das Offerieren von Angeboten auf der Webseite des Vermieters stellt kein verbindliches Angebot dar.

2. Der Besteller kann seine Anfrage schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich stellen.

3. Das Angebot wird daraufhin vom Vermieter unterbreitet. Der Besteller nimmt das Angebot durch Unterzeichnung und Zusendung des unterschriebenen Angebotes an die Vermieterin an. Der Inhalt des Vertrages wird durch das Angebot bestimmt. Ein darüber hinausgehender Leistungsinhalt ist nicht geschuldet, es sei denn, dass etwas Anderweitiges vereinbart worden ist. Der Vermieter ist an sein Angebot nur für den Zeitraum gebunden, welcher im Angebot angegeben worden ist.

4. Weicht der Inhalt der Annahme von dem des Angebotes ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Annahme nur dann zustande, wenn der Vermieter dies dem Besteller gegenüber schriftlich bestätigt. 

 

§ 3 Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in dem Angebot, welches der Vermieter unterbreitet, maßgebend. Im Übrigen wird auf § 1 Abs. 3 dieser AGB verwiesen. Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht geschuldet. Werden diese dennoch erbracht, so ist darin keine konkludente Handlung in der Form zu verstehen, dass diese Leistung geschuldet ist.

2. Die Leistung umfasst, in dem durch die Annahme des Angebotes vorgegebenen Rahmen, die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art (ergibt sich aus dem Angebot des Vermieters) mit Fahrer und die Durchführung der vereinbarten Beförderung. Ein darüber hinausgehender Erfolg wird nicht geschuldet, es sei denn, dass etwas Anderweitiges vereinbart worden ist.

3. Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:

a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

 

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes schriftlich vereinbart.
3. Mehrkosten, aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen, werden zusätzlich berechnet und sind im Angebot enthalten. Dies erfordert eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Besteller und dem Vermieter. Insofern diese Vereinbarung nicht vorliegt, verbleibt es bei der Regelung aus § 4 Abs. 2 dieser AGB.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt hiervon unberührt.
5. Der jeweils vereinbarte Mietpreis ist im Voraus per Überweisung oder in Form von Bargeld vor Fahrtantritt zu überweisen. Die Bezahlung in Form von Bargeld hat gegenüber dem eingesetzten Fahrer oder dem Vermieter in der Zentrale Richard-Wagner-Straße 2, 04109 Leipzig zu erfolgen. Insofern eine Zahlung per Überweisung erfolgt, so muss ein Zahlungseingang vor Fahrtantritt gewährleistet werden. Ob eine Zahlung in Form von Bargeld oder per Überweisung geschuldet ist, wird durch die Angaben im Angebot bestimmt. Dies bezieht sich auch auf die Fälligkeit der Zahlung. Wenn in dem Angebot keine diesbezüglichen Angaben enthalten sind, steht es dem Besteller frei, die Art der Zahlung zu bestimmen. Insofern ein fristgemäßer Zahlungseingang nicht gewährleistet ist, behält sich der Vermieter vor, die vertraglich bestimmte Leistung nicht zu erbringen und vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind dem Vermieter sämtlich entstandenen Schäden zu ersetzen. In Ausnahmefällen ist eine Zahlung per Rechnung nach Fahrtantritt möglich. Dies bedarf jedoch einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Besteller und Vermieter.

 

§ 5 Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch den Vermieter, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Vermieter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, von diesem nicht zu vertreten und unvorhersehbar gewesen sind. Ferner bedarf eine Leistungsänderung einer nicht unbedeutenden Störung des gegenseitigen Leistungsverhältnisses zwischen den vertraglichen beiderseitig zu erbringenden Leistungen. Der Vermieter hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen.

2. Die vorgenannten Ausführungen bzgl. der Leistungsänderung beziehen sich nur auf den Bereich der Bereitstellung des Fahrzeuges der vereinbarten Art und die Durchführung der Beförderung.
3. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Vermieters möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

 

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten (Stornierung). Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat der Vermieter dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den er zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Vermieter ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Der Vermieter pauschaliert Entschädigungsansprüche wie folgt:

Bei einem Rücktritt
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
b. ab 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
c. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %

d. ab 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 75 %

e) ab 2 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 100 %;
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Vermieters überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Vermieters zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich sind und unter Ziffer 5 Abs. 1 dieser AGB fallen. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den der Vermieter nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Vermieter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden des Vermieters überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Entschädigungsleistung ist.

 

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter

1. Rücktritt
Der Vermieter kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. Dies betrifft u.a. schlechte Witterungsverhältnisse und / oder Straßenglätte. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. Der Vermieter kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist der Vermieter auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.

b. Kündigt der Vermieter den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden des Vermieters überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Entschädigungsleistung ist.

 

§ 8 Haftung / Haftungsbeschränkung

1. Der Vermieter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

4. Die Haftung des Vermieters bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
5. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt, insofern vorstehend nichts Gegenteiliges geregelt ist.
6. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen ist. Diese Regelung bezieht sich auch auf die vom Vermieter eingesetzten Erfüllungsgehilfen und / oder gesetzlichen Vertreter. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit hiervon Rechte betroffen sind, die dem Besteller nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
7. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Vermieters und/oder seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden ausgeschlossen.

8. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz – oder eine Haftung aus Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Ebenso gelten diese Regelungen nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

9. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
10. Der Besteller stellt den Vermieter und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 3 Abs. 3 lit. a. – e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

 

§ 10 Gepäck und sonstige Sachen

1. Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

 

§ 11 einzusetzende Busse

1. Welcher der vorhandenen Busse eingesetzt wird, ergibt sich aus dem Angebot des Vermieters. Wenn die vertraglich nicht geregelt ist, so liegt die Art des einzusetzenden Busses im Ermessen des Vermieters.

2. Insofern nichts Anderweitiges geregelt ist, so liegt die Entscheidung, welcher der englischen Doppeldeckerbusse eingesetzt wird, im Ermessen des Vermieters.

 

§ 12 Widerrufsbelehung für Verbraucher

(1) Widerrufsrecht:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB und nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

Leipziger Stadtrundfahrten GmbH

Richard-Wagner-Straße 2, 

04109 Leipzig

Email: info@leipzigerstadtrundfahrten.de

Telefax: 0341 879 69 19

 

(2) Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder  nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Ende der Widerrufsbelehrung

 

§ 13 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für den Vermieter unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Vermieter bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an den Vermieter zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

 

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Vermieters.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Besteller und dem Vermieter der Sitz des Vermieters.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Vermieters.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

 

§ 15 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam sind oder eine vertragliche Regelungslücke, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Stand: 01.01.2021